INTERVENTIONSSTELLE ERFURT
Informationen und Beratung für Opfer häuslicher Gewalt

Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 01.01.2002 in Kraft. Dieses Gesetz stärkt die Rechte und Schutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt und zieht die Täter in Verantwortung.
Sie können Maßnahmen zu ihrem Schutz bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes beantragen. Das Gericht kann den Täter aus der gemeinsamen Wohnung weisen oder ihm ein Kontakt- und Näherungsverbot aussprechen. Das Überlassen einer gemeinsam genutzten Wohnung kann angeordnet werden unabhängig davon, wem die Wohnung gehört oder wer MieterIn ist.
Den Gesetzestext können Sie unter http://bundesrecht.juris.de/gewschg nachlesen.
Nähere Informationen zum Gewaltschutzgesetz finden sie in dieser Broschüre
Polizeiliche Maßnahmen
Die Polizei hat die Möglichkeit nach §18 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes dem Täter für 10 Tage einen Platzverweis zu erteilen. In dieser Zeit darf der Täter Haus oder Wohnung nicht betreten, die Polizeibeamten lassen sich den Wohnungsschlüssel aushändigen. Das Opfer kann innerhalb der 10 Tage zur Verlängerung des Schutzes einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. §19 PAG regelt die Ingewahrsamnahme des Täters.
Zu den Aufgaben der Polizei gehört das Beenden der Gewalt und der Schutz vor weiterer Gewalt. Sollten Sie sich in einer Notsituation befinden, so rufen Sie unter 110 Hilfe.
Stalking
In § 238 StGB des Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen wird das zielgerichtete Nachstellen und Verfolgen von Personen unter Strafe gestellt.